fahrdienst-header-mit_Gurt.jpg Foto: D. Möller / DRK e.V.

Fahr-Dienst für Menschen mit Behinderung

Was ist der Fahr-Dienst?

Der Fahr-Dienst vom Deutschen Roten Kreuz hilft Menschen mit Behinderung.

Dieses Angebot hilft Behinderten im Alltag.
Der Fahr-Dienst macht vieles leichter.
Unsere Fahrer haben eine besondere Ausbildung.
So kommen Menschen mit Behinderung sicher an ihr Ziel.
Das Deutsche Rote Kreuz hat dafür besondere Autos.
In diesen Autos gibt es viel Platz.
Roll-Stuhl-Fahrer müssen sich nicht umsetzen.
Der Roll-Stuhl passt ganz einfach in das Auto.
So kommen Behinderte gut und sicher zur Arbeit.
Oder auch zu einem Arzt oder zu Freunden.
Der Fahr-Dienst ist immer für Sie da.

Müheloses Reisen zu jedem Anlass

Unsere modernen Spezialfahrzeuge ermöglichen Rollstuhlfahrern praktisches und bequemes Reisen - ohne mühsames Umsetzen und ohne Unterbringungsprobleme für den Rollstuhl. Sei es der Weg zur Arbeit, ein Arztbesuch oder eine Stipp-Visite bei Freunden - Wir fahren Sie, wohin Sie möchten - wann immer Sie uns brauchen.

Wohin fahren wir Sie?

  • Wir fahren Sie zur Arbeit oder zu Ihrem Ausbildungs-Platz.
  • Wir fahren Sie zu einem Arzt oder in das Kranken-Haus.
  • Wir fahren Sie zu einer Kur oder zu einer Erholungs-Einrichtung.
  • Wir fahren Sie zu Veranstaltungen.
  • Wir machen einen Ausflug mit Ihnen.
  • Wir fahren mit Ihnen einkaufen.
  • Wir fahren Sie zu einem Freund.
  • Wir unterstützen Sie bei der Frei-Zeit-Gestaltung.

Wen fahren wir?

  • Wir fahren Menschen mit körperlicher Behinderung.
  • Wir fahren Menschen mit geistiger Behinderung.
  • Oder wenn Sie nicht mit Bus und Taxi fahren können.
Rettungsdienst, Fahrdienst, RD, DRK, RD Hannover, D. Moeller, Transport, Sanitäter, Krankentransport, Rettungswagen, Rettungsfahrzeug, Tanken Foto: D. Möller / DRK e.V.
Der DRK Fahrdienst.

DRK-Fahrdienst für Rollstuhlfahrer im Kreis Gütersloh

Das Deutsche Rote Kreuz und der Kreis Gütersloh haben zum 01.01.2000 die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für schwerbehinderte Menschen mit Spezialfahrzeugen (Fahrdienst für Menschen mit Behinderung) neu geregelt. Die wesentlichen Inhalte sind im folgenden kurz aufgelistet:
 

Wer kann den Fahrdienst nutzen?

Alle Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und hierdurch öffentliche Verkehrsmittel sowie allgemeine Taxen nicht nutzen können und auch kein eigenes Fahrzeug besitzen sowie das von Haushaltsangehörigen nicht nutzen können. Im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes der Fahrzeuge kann für jeden Rollstuhlfahrer eine Begleitperson kostenlos mitfahren.
 

Wer bekommt Fahrscheine?

Bei der Ausstellung von Fahrscheinen handelt es sich um eine Form der Sozialhilfe und somit ist die Gewährung einkommens- und vermögensabhängig. Personen, die die Voraussetzungen zu Ziffer 1 erfüllen und deren Einkommen und Vermögen die sozialhilferechtlichen Freigrenzen (§§ 85, 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII) nicht oder nur zu einem bestimmten Teil überschreiten sind anspruchsberechtigt.
 

Wie und Wo werden die Fahrscheine beantragt?

Sie erhalten beim Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales (siehe unten), und bei den örtlichen Sozialämtern die üblichen Antragsformulare (Grundanträge). Beim Ausfüllen der Anträge helfen Ihnen die Mitarbeiter des Sozialamtes Ihres Wohnortes oder der Abteilung Arbeit und Soziales des Kreises Gütersloh (Anschrift siehe unten). Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte mit Kopien von Einkommens- und Vermögensunterlagen sowie einem Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Rollstuhlfahrer (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal “a.G.“ oder ärztliches Attest) an den Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales.
 

Wie viele Fahrscheine gibt es?

Zur Abdeckung eines generellen sozialhilferechtlichen Bedarfs erhalten Anspruchsberechtigte im Vierteljahr 12 Fahrscheine. Anspruchsberechtigte, die in Anstalten oder Heimen leben erhalten 5 bzw. 6 Fahrscheine. Abweichungen hiervon sowohl nach Oben als auch nach Unten ergeben sich ggfls. aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten. Die Bewilligung der Fahrscheine erfolgt jeweils für ein Jahr; danach ist die Weiterbewilligung schriftlich oder telefonisch möglich.
 

Für welche Fahrten kann der Fahrdienst genutzt werden?

Die Fahrscheine können in Anspruch genommen werden für Fahrten, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Insbesondere sind dies: Besuchsfahrten zu Verwandten und Bekannten, Fahrten zu Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Hiervon ausgenommen sind Fahrten, die in die Zuständigkeit anderer Träger fallen, z.B. Fahrten zum Arzt. Mit den Fahrscheinen können Fahrten innerhalb des Kreises Gütersloh sowie in die angrenzenden Wohngemeinden durchgeführt werden. Zum Fahrtziel ist jeweils die kürzeste Strecke zu fahren. Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt, auch wenn sie nicht am gleichen Tag durchgeführt werden.
Werden mehrere Fahrgäste gemeinsam in einem Fahrzeug befördert, muß jeder Fahrgast einen Fahrausweis abgeben. Fahrgäste, die keine Fahrscheine besitzen, zahlen die entstehenden Kosten selbst. Nur auf diese Weise kann die Kilometerpauschale für alle Beteiligten möglichst gering gehalten werden. Gleichwohl wird dadurch eine gerechte und gleiche Behandlung aller Fahrdienstkunden gewährleistet.
 

Wo melde ich einen Fahrwunsch an?

Den Fahrdienst für Menschen mit Behinderung erreichen Sie unter Tel. 05241 19219. Die gewünschte Fahrt sollte frühzeitig angemeldet werden. Hierzu rufen Sie bitte Montag bis Freitag in der Zeit von 07.30 Uhr – 17.00 Uhr an. Der Fahrdienst ist auch ausserhalb dieser Zeiten unter der oben genannten Rufnummer für Sie erreichbar, falls Sie mal eine Fahrt absagen oder sich erkundigen wollen, wann das bestellte Fahrzeug eintrifft.
Da nur eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zur Verfügung steht, kann der Fahrdienst nur zur Zufriedenheit aller Kunden durchgeführt werden, wenn alle Fahrgäste durch gegenseitige Rücksichtnahme und Kompromißbereitschaft eine Solidargemeinschaft bilden.
 

Haben Sie noch Fragen zum Antragsverfahren oder zu den Einkommens- und Vermögensfreigrenzen oder, oder, oder…?


Dann wenden Sie sich bitte an:

Kreisverwaltung Gütersloh
Abteilung Arbeit und Soziales

Frau Müller
Tel.: 05241 85-2342
Fax: 05241 85-2343
Postanschrift:
Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales, 33324 Gütersloh
Büroanschrift:
Kreis Gütersloh, Wasserstr. 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Krankenfahrten

Fahrten zur ambulanten medizinischen und therapeutischen Behandlung werden ausschließlich auf ärztliche Verordnung hin ausgeführt.

Vor Antritt der Fahrt muß bei der jeweiligen Krankenkasse eine Genehmigung eingeholt werden, was sich jedoch ab Pflegestufe II problemlos darstellt.

Auf der Verordnung muß unter  „2. Beförderungsmittel“, „andere“, „BTW des DRK“ angekreuzt und eingetragen sein. Unter  „Med.-technische Ausstattung erforderlich:“  der Arzt muß  „nicht umsetzbar aus Rollstuhl“ ankreuzen.

Die Durchführung der Fahrt muß auf der Rückseite bei „Unterschrift des Versicherten“ bestätigt werden.

Eine Verordnung kann auch für Serienfahrten ausgestellt werden, z. B. für KG-Termine.

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.