Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
Mit unserem Fahrdienst möchten wir Menschen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften Behinderung, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erleichtern und den Alltag so angenehm wie möglich machen. Unsere speziell ausgebildeten Fahrerinnen und Fahrer kennen die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen.
Ansprechpartner
Leitstelle Fahrdienst Bielefeld
Tel.: 0521 19219
Leitstelle Fahrdienst Gütersloh
Tel.: 05241 19219
August-Bebel-Str. 8
33602 Bielefeld
Müheloses Reisen zu jedem Anlass
Unsere modernen Spezialfahrzeuge ermöglichen Rollstuhlfahrern praktisches und bequemes Reisen - ohne mühsames Umsetzen und ohne Unterbringungsprobleme für den Rollstuhl. Sei es der Weg zur Arbeit, ein Arztbesuch oder eine Stipp-Visite bei Freunden - Wir fahren Sie, wohin Sie möchten - wann immer Sie uns brauchen.
Wohin fahren wir Sie?
- Zur Arbeit oder zur Ausbildungsstätte
- Krankenfahrten zum Arzt oder Krankenhaus
- Zu Kur-, Erholungs- und Rehabilitationseinrichtungen
- Zu Veranstaltungen jeglicher Art
- Ausflüge
- Einkaufsfahrten
- Privatbesuche
- Freizeitaktivitäten
Wen fahren wir?
- körperbehinderte Menschen
- geistig behinderte Menschen
- Menschen, die durch besondere Umstände keine öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxis benutzen können
DRK-Fahrdienst für Rollstuhlfahrer im Kreis Gütersloh
Das Deutsche Rote Kreuz und der Kreis Gütersloh haben zum 01.01.2000 die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für schwerbehinderte Menschen mit Spezialfahrzeugen (Fahrdienst für Menschen mit Behinderung) neu geregelt. Die wesentlichen Inhalte sind im folgenden kurz aufgelistet:
Wer kann den Fahrdienst nutzen?
Alle Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und hierdurch öffentliche Verkehrsmittel sowie allgemeine Taxen nicht nutzen können und auch kein eigenes Fahrzeug besitzen sowie das von Haushaltsangehörigen nicht nutzen können. Im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes der Fahrzeuge kann für jeden Rollstuhlfahrer eine Begleitperson kostenlos mitfahren.
Wer bekommt Fahrscheine?
Bei der Ausstellung von Fahrscheinen handelt es sich um eine Form der Sozialhilfe und somit ist die Gewährung einkommens- und vermögensabhängig. Personen, die die Voraussetzungen zu Ziffer 1 erfüllen und deren Einkommen und Vermögen die sozialhilferechtlichen Freigrenzen (§§ 85, 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII) nicht oder nur zu einem bestimmten Teil überschreiten sind anspruchsberechtigt.
Wie und Wo werden die Fahrscheine beantragt?
Sie erhalten beim Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales (siehe unten), und bei den örtlichen Sozialämtern die üblichen Antragsformulare (Grundanträge). Beim Ausfüllen der Anträge helfen Ihnen die Mitarbeiter des Sozialamtes Ihres Wohnortes oder der Abteilung Arbeit und Soziales des Kreises Gütersloh (Anschrift siehe unten). Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte mit Kopien von Einkommens- und Vermögensunterlagen sowie einem Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Rollstuhlfahrer (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal “a.G.“ oder ärztliches Attest) an den Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales.
Wie viele Fahrscheine gibt es?
Zur Abdeckung eines generellen sozialhilferechtlichen Bedarfs erhalten Anspruchsberechtigte im Vierteljahr 12 Fahrscheine. Anspruchsberechtigte, die in Anstalten oder Heimen leben erhalten 5 bzw. 6 Fahrscheine. Abweichungen hiervon sowohl nach Oben als auch nach Unten ergeben sich ggfls. aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten. Die Bewilligung der Fahrscheine erfolgt jeweils für ein Jahr; danach ist die Weiterbewilligung schriftlich oder telefonisch möglich.
Für welche Fahrten kann der Fahrdienst genutzt werden?
Die Fahrscheine können in Anspruch genommen werden für Fahrten, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Insbesondere sind dies: Besuchsfahrten zu Verwandten und Bekannten, Fahrten zu Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Hiervon ausgenommen sind Fahrten, die in die Zuständigkeit anderer Träger fallen, z.B. Fahrten zum Arzt. Mit den Fahrscheinen können Fahrten innerhalb des Kreises Gütersloh sowie in die angrenzenden Wohngemeinden durchgeführt werden. Zum Fahrtziel ist jeweils die kürzeste Strecke zu fahren. Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt, auch wenn sie nicht am gleichen Tag durchgeführt werden.
Werden mehrere Fahrgäste gemeinsam in einem Fahrzeug befördert, muß jeder Fahrgast einen Fahrausweis abgeben. Fahrgäste, die keine Fahrscheine besitzen, zahlen die entstehenden Kosten selbst. Nur auf diese Weise kann die Kilometerpauschale für alle Beteiligten möglichst gering gehalten werden. Gleichwohl wird dadurch eine gerechte und gleiche Behandlung aller Fahrdienstkunden gewährleistet.
Wo melde ich einen Fahrwunsch an?
Den Fahrdienst für Menschen mit Behinderung erreichen Sie unter Tel. 05241 19219. Die gewünschte Fahrt sollte frühzeitig angemeldet werden. Hierzu rufen Sie bitte Montag bis Freitag in der Zeit von 07.30 Uhr – 17.00 Uhr an. Der Fahrdienst ist auch ausserhalb dieser Zeiten unter der oben genannten Rufnummer für Sie erreichbar, falls Sie mal eine Fahrt absagen oder sich erkundigen wollen, wann das bestellte Fahrzeug eintrifft.
Da nur eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zur Verfügung steht, kann der Fahrdienst nur zur Zufriedenheit aller Kunden durchgeführt werden, wenn alle Fahrgäste durch gegenseitige Rücksichtnahme und Kompromißbereitschaft eine Solidargemeinschaft bilden.
Haben Sie noch Fragen zum Antragsverfahren oder zu den Einkommens- und Vermögensfreigrenzen oder, oder, oder…?
Dann wenden Sie sich bitte an:
Kreisverwaltung Gütersloh
Abteilung Arbeit und Soziales
Frau Müller
Tel.: 05241 85-2342
Fax: 05241 85-2343
Postanschrift:
Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales, 33324 Gütersloh
Büroanschrift:
Kreis Gütersloh, Wasserstr. 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Krankenfahrten
Fahrten zur ambulanten medizinischen und therapeutischen Behandlung werden ausschließlich auf ärztliche Verordnung hin ausgeführt.
Vor Antritt der Fahrt muß bei der jeweiligen Krankenkasse eine Genehmigung eingeholt werden, was sich jedoch ab Pflegestufe II problemlos darstellt.
Auf der Verordnung muß unter „2. Beförderungsmittel“, „andere“, „BTW des DRK“ angekreuzt und eingetragen sein. Unter „Med.-technische Ausstattung erforderlich:“ der Arzt muß „nicht umsetzbar aus Rollstuhl“ ankreuzen.
Die Durchführung der Fahrt muß auf der Rückseite bei „Unterschrift des Versicherten“ bestätigt werden.
Eine Verordnung kann auch für Serienfahrten ausgestellt werden, z. B. für KG-Termine.
Wie geht es weiter?
Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.